Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. März 1983
§ 3b
§ 3b – Anzeige über Änderungen
(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. (2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.
Kurz erklärt
- Hersteller müssen Änderungen der Betriebsverhältnisse innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt melden.
- Die Meldung muss in zwei Exemplaren erfolgen.
- Das Hauptzollamt kann unter bestimmten Bedingungen von dieser Pflicht befreien.
- Ein Wechsel des Besitzes des Herstellungsbetriebs muss ebenfalls innerhalb einer Woche gemeldet werden.
- Auch diese Meldung muss in zwei Exemplaren erfolgen.